Satzung - BV Mitterteich

Direkt zum Seiteninhalt
Satzung vom 26.09.2020
1. Name und Sitz des Vereins
 
§1
 
Der Verein führt den Namen BURSCHENVEREIN „CONCORDIA" 1894 e.V. und hat seinen Sitz in Mitterteich.

2. Zweck des Vereins
 
§2
 
1. Kameradschaftliche Vereinigung zu gesellschaftlichen Unterhaltungen
2. Hebung des sparsamen, bürgerlichen Sinnes
3. Förderung von Sitte und Heimatliebe sowie die Erhaltung und Pflege von Brauchtum und Tradition
4. Durchführung von kulturellen sowie belehrenden und unterhaltsamen Veranstaltungen
5. Besuch bzw. Teilnahme bei Festen und Veranstaltungen anderer Vereine zur Stärkung der Kameradschaft und der Zusammenarbeit

§3
 
Der Verein ist nicht politisch.
Politik innerhalb des Vereins, bei Versammlungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins ist ausgeschlossen.

3. Rechtsform

 
§4

 
Mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und trägt den Zusatz e.V.

4. Mitglieder

 
§5
 
Der Verein besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Fördernden Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern

§6

 
Aktives Mitglied kann jeder junge Mann werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich eines unbescholtenen Rufes erfreut und den Zweck des Vereins redlich und entschieden anzustreben gewillt ist.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters miteinzuholen.

§7

 
Passives Mitglied wird dasjenige aktive Mitglied, welches in den ehelichen Stand übertritt.


§8

 
Förderndes Mitglied kann jeder verheiratete Mann werden, der dem Verein beitreten will.
Dieser muss sich eines unbescholtenen Rufes erfreuen und den Zweck des Vereins redlich und entschieden anzustreben gewillt sein.


§9

 
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen durch den Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Zum Ehrenvorstand kann ernannt werden, wer dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehört hat und während der aktiven Mitgliedschaft einmal Vorstand des Vereins war.
Die Ernennung wird durch Beschluss der Generalversammlung vorgenommen.


§10

 
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Vorstandschaft.
Die Aufnahme erfolgt durch die einfache Mehrheit der Vorstandschaft.
Das aufzunehmende Mitglied hat sich beim Vorstand oder einem Mitglied der Vorstandschaft persönlich oder schriftlich anzumelden.


§11

 
Beim Übertritt eines aktiven zum passiven Mitglied bedarf es keiner Beschlussfassung, hier erfolgt der Übertritt nach §7.


§12

 
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in der Mitgliedsbeitragsverordnung festgelegt.


§13

 
Von der Beitragszahlung sind befreit:
 
1. Ehrenmitglieder
2. Solche Mitglieder, welche sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
   Die wirtschaftliche Notlage muss von der Vorstandschaft anerkannt werden.
3. Solche Mitglieder, die 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören.


§14

 
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt ist jedem Mitglied gestattet.
Der Austretende hat sich beim Vorstand abzumelden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss sind dem Mitglied alle Rechte und Pflichten des Vereins genommen.


§15

Der Ausschluss erfolgt:
 
1. Wegen Rückstand eines Jahresbeitrages nach vorhergegangener, dreimaliger schriftlicher Aufforderung.
2. Wegen unehrenhaftem Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins.
3. Wegen Nichtbeachten der Statuten, vereinswidrigem und unkameradschaftlichem Verhalten.
 
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.
Das betreffende Mitglied wird vom Ausschluss unter Mitteilung des Grundes schriftlich in Kenntnis gesetzt.


§16

 
Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach einem Jahr um Wiederaufnahme in den Verein ersuchen.
Die Vorstandschaft hat genau zu prüfen, ob die Gründe, welche den seinerzeitigen Ausschluss notwendig machten, nunmehr weggefallen sind.
Ausgeschlossene Mitglieder, welche gegen die Punkte 2 und 3 des §15 verstoßen haben, können niemals mehr aufgenommen werden.


5. Mittelverwendung

 
§ 17

 
1. Der Verein darf jedem ordentlichen Mitglied eine Zuwendung in Form eines Sachgutscheines gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
(max. 44 € pro Mitglied je Monat) aushändigen.*1
2. Dieser Gutschein kann ausschließlich für die Veranstaltungen des Vereins ausgestellt werden und auch ausschließlich auf solchen eingelöst werden.
3. Die Verteilung dieser Gutscheine obliegt dem Vorstand und seinem Vertreter.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


6. Verwaltung des Vereins

 
§18

 
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch den Vorstand, die Vorstandschaft, die  Monatsversammlung und die Generalversammlung verwaltet.


6.1. Vorstandschaft

 
§19

 
Die Vorstandschaft besteht aus:
 
a) Dem Vorstand und seinem Stellvertreter
b) Dem Kassier und dessen Stellvertreter
c) Dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
d) Vier aktiven Beisitzern
e) Den zwei Festleitern
f) Dem Fahnenjunker
g) Dem Nikolausbeauftragten, bei Abwesenheit vertreten durch seinen Stellvertreter
h) Vier passiven Beisitzern

Die Vorstandschaft besteht in aller Regel aus aktiven, volljährigen Mitgliedern (ausgenommen Punkt g).
Stehen solche bei der Wahl nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch passive und auch fördernde Mitglieder für diese Ämter (a – g) gewählt werden.
Die Wahl des ersten Vorstands kann nur in geheimer Wahl erfolgen.
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls in geheimer Wahl gewählt, es sei denn, die Generalversammlung beschließt durch Mehrheit die Wahl per Akklamation.
Scheiden während des Jahres der 1. Vorstand, der 1. Kassier oder der 1. Schriftführer aus, so führen die jeweiligen Stellvertreter das Amt bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung weiter.
Scheiden weitere Vorstandsmitglieder aus, so kann jeweils in der nächsten Monatsversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt werden.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
Stimmzettel, welche den Vorgeschlagenen nicht deutlich bezeichnen oder welche noch anderen Inhalt als die Personenbezeichnung haben, sind ungültig.
Unter denjenigen, welche gleiche Stimmenzahl erhalten, erfolgt eine Stichwahl.
Alle Gewählten bleiben bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung in dem ihnen übertragenen Amt.
Eine Amtszeit des gewählten Vorstandsgremiums dauert ein Jahr.
Sie können wieder gewählt werden.


Befugnisse der Verwaltung
 
§20
 
1. Der 1. Vorstand, sein Stellvertreter, der 1. Kassierer und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln im Sinne des §26 BGB verfügungsberechtigt.
   Sie haben bei Ausgaben über 1500 € in der nächsten Vorstandssitzung darüber zu informieren.
2. Die Vorstandschaft wird bei Ausgaben über 3000 € in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder der Generalversammlung informieren.


Geschäftsordnung der Vorstandschaft

 
§21

 
Die Mitglieder der Vorstandschaft führen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.


§22

 
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.
Sollte dieser nicht an der Sitzung teilnehmen, so entscheidet die Stimme seines Stellvertreters.


§23

 
Nach Bedarf soll eine ordentliche Vorstandsitzung stattfinden.
Zeit und Ort wird durch den Vorstand bestimmt.
Der Vorstand ist befugt, außerordentliche Sitzungen einzuberufen.
Er ist verpflichtet, innerhalb einer Woche eine solche abzuhalten, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgründe schriftlich beantragt wird.
Zu allen Sitzungen werden die Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 24 Stunden vorher eingeladen.


6.2. Monatsversammlung

 
§24

 
Die Monatsversammlung findet nach Bedarf einmal im Monat statt und wird in der Presse und durch Anschlag bekanntgegeben.
Sie dient zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Bekanntgabe von Vereinsthemen.
In derselben kann auch über Anträge von Mitgliedern entschieden werden, soweit die Beschlussfassung über diese Anträge nicht der Generalversammlung obliegt.
Zudem können im Rahmen einer Monatsversammlung Ausschüsse für besondere Zwecke gebildet werden.
Die satzungsgemäß eingeladene Monatsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


6.3. Generalversammlung

 
§25

 
In der Generalversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimm- und wahlberechtigt. Wählbar ist ein Mitglied nur dann, wenn es mindestens seit einem halben Jahr ununterbrochen dem Verein angehört.


Geschäftsordnung der Generalversammlung

 
§26

 
Die Generalversammlung wird in der Regel alljährlich im September abgehalten.
Am Tag der Generalversammlung findet ein feierliches Amt für die verstorbenen und gefallenen Vereinsmitglieder statt.
Zweck der Generalversammlung ist:
 
1. Bericht des Vorstandes über Stand und Wirksamkeit des Vereins
2. Bericht des Kassiers und Prüfung der Jahresrechnung
3. Neuwahl der Vorstandschaft
4. Wahl von zwei Kassenrevisoren
5. Beschlussfassung über die der Generalversammlung auf Grund der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
 
Die Generalversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Zur Generalversammlung werden alle Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, zehn Tage im Voraus eingeladen.


§27

 
Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:
 
1. Wenn der 1. Vorstand eine solche einberuft
2. Wenn es die Vorstandschaft beschließt
3. Wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unterschriftlich die Einberufung beantragt. Die Verhandlungspunkte müssen aus dem Antrag ersichtlich sein.


7. Besondere Bestimmungen

 
§28

 
Zur Pflege der Geselligkeit, im Sinne des Vereinszwecks, können Gesellschaftstage, sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen und Tagesausflüge abgehalten werden.
Zeit und Ort dieser Veranstaltungen werden jeweils rechtzeitig bekanntgegeben.


§29

 
1. Jedes aktive Mitglied erhält bei seiner Verehelichung ein Ständchen, wenn sich dieser mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand meldet und dieses in Mitterteich oder in unmittelbarer Umgebung abgehalten werden kann.
Kann aus zwingenden Gründen (auswärtige Verehelichung, Todesfall in der Familie, Katastrophenwetter) das Ständchen nicht stattfinden, wird ein Hochzeitsgeschenk in entsprechendem Wert überreicht.
 
2. Stirbt ein Mitglied, so wird ihm durch letztes Geleit, Trauermusik und einem angemessenen Betrag für die Grabpflege oder Trauerschmuck die letzte Ehre erwiesen.
Bei Sterbefall eines fördernden Mitglieds in unmittelbarer Nähe entscheidet die Vorstandschaft.


§30

 
1. Der Verein besteht, solange noch drei Mitglieder vorhanden sind.
2. Bei etwaiger Auflösung des Vereins wird von den letzten offiziellen Mitgliedern über das vorhandene Vereinsvermögen entschieden.
3. Sollten diese sich nicht einigen können so wird das Geld gespendet.


§31

 
Die Statutenänderung kann nur in einer Generalversammlung vorgenommen werden.


§32
 
 
Gegenwärtige Satzung wurde in der Generalversammlung vom 26.09.2020 beschlossen.
 
 
*1 Grundsatz für diesen Paragraphen ist das Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Abs. 2 Satz 11.

Burschenlied

0 alte Burschenherrlichkeit, wohin bis du entschwunden? Nie kehrst du wieder, goldne Zeit, so froh und ungebunden! Vergebens spähe ich umher, ich finde deine Spur nicht mehr,

O jerum, jerum, jerum. o qux mutatio rerum!

Allein das rechte Burschenherz kann nimmermehr erkalten; im Ernste wird, wie hier im Scherz, der rechte Sinn stets walten; die alte Schale nur ist fern, geblieben ist uns doch der Kern, ./. und den laßt fest uns halten.

Drum, Freunde, reichet euch die Hand, damit es sich erneue, der alten Freundschaft heiliges Band, das alte Band der Treue, Stoßt an und hebt die Gläser hoch, die alten Burschen leben noch, ./. noch lebt die alte Treue.
copyright © 2001 - 2024 - Burschenverein Mitterteich
Zurück zum Seiteninhalt